Sicherheitsprüfungen an elektrischen Betriebsmitteln und Anlagen nach DGUV Vorschrift 3 ist für alle Unternehmen erforderlich.
Die DGUV Vorschrift 3 Prüfung beinhaltet die normgerechte Prüfungen aller elektrischen Betriebsmittel (ortsveränderlich oder ortsfest)
und Anlagen. Wir prüfen mit größter Sorgfalt den ordnungsgemäßen Zustand nach den geltenden VDE-Regeln. Bei der Prüfung elektrischer Betriebsmittel
geht es vor allem um Ihre Sicherheit, die der Mitarbeiter und Ihrer Anlagen, Maschinen und Geräte, denn nur geprüft ist wirklich sicher.
Wir sind ein Fachbetrieb, der sich auf die Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Geräte spezialisiert hat.
Für weitere Fragen zu unserem Service können Sie uns gerne kontaktieren, Wir freuen uns auf Sie !
Folgende Sicherheitsprüfungen werden ausgeführt:
Prüfungen an elektrische Maschinen
kleine Werkstattmaschine
mittlere Werkstattmaschine, Säge
mittlelgröße Maschine, CNC-Fräse
große Maschine, Roboteranlage
Prüfungen an elektrische Anlagen
Niederspannungshauptverteilung NSHV
Lüftungsanlage
Steckdosen, Leuchten etc.
Unterverteilung, Baustromverteiler
Prüfungen nicht ortsfester Elektrogeräte
Computer & Monitor
Kaltgerätekabel
Netzteile
Kabeltrommel, Mehrfachstecker
Kaffeemaschine
Staubsauger
Tischlampe, Scheinwerfer
Säge
400 Volt CEE-Geräte, 400 Volt Betonmischer
Prüfungen medizinischer Geräten
Prüfungen von Pflegebetten
Hier eine kurze Information zu den gesetzliche Grundlagen
Die DGUV Vorschrift 3 ist für alle Unternehmen erforderlich. Dies ergibt sich aus der „Berufsgenossenschaftlichen Vorschrift für
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit“.
Hier ein Auszug der Grundsätze dieser Vorschrift (Quelle www.dguv.de)
§ 3 Grundsätze
(1)
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel nur von einer Elektrofachkraft oder unter
Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft den elektrotechnischen Regeln entsprechend errichtet, geändert und instandgehalten werden.
Der Unternehmer hat ferner dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel den elektrotechnischen Regeln entsprechend betrieben werden.
(2)
Ist bei einer elektrischen Anlage oder einem elektrischen Betriebsmittel ein Mangel festgestellt worden, d.h. entsprechen sie nicht oder
nicht mehr den elektrotechnischen Regeln, so hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass der Mangel unverzüglich behoben wird und,
falls bis dahin eine dringende Gefahr besteht, dafür zu sorgen, dass die elektrische Anlagen oder das elektrische Betriebsmittel im
mangelhaften Zustand nicht verwendet werden.
Wir sind mit dieser Vorschrift bestens vertraut und haben eine Jahrzehntelange Praxiserfahrung und das Know-how.